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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wetterauer Solar GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wetterauer Solar GmbH

1 All­gemeines

1.1

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Firma Wetterauer Solar, ansässig am Dienheimer Pfad 25, 61169 Friedberg, regeln sämtliche Vertragsbeziehungen und Transaktionen zwischen der Firma Wetterauer Solar und ihren Vertragspartnern, die als Verbraucher gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten und nicht die Eigenschaft eines Unternehmers im Sinne von § 14 BGB aufweisen. 1.2

In diesem Kontext wird unter einem Verbraucher eine natürliche Person verstanden, die Rechtsgeschäfte abschließt, die hauptsächlich weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit dienen, gemäß der Definition des § 13 BGB. Als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB wird jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft betrachtet, die ein Rechtsgeschäft im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit tätigt.

1.3

Abweichende, konträre oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anerkennung durch die Firma Wetterauer Solar und werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.

Insbesondere für Kunden, die gemäß § 14 BGB als Unternehmer klassifiziert werden, finden ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Firma Wetterauer Solar für Unternehmer Anwendung.

2 Vertrags­schluss

2.1

Die Firma Wetterauer Solar vermittelt Produkte wie Solaranlagen, Wallboxen, Wechselrichter und Wärmepumpen, die von verschiedenen Drittanbietern, Herstellern oder Partnern in Deutschland stammen.

Trotz der zentralen Vermittlungsrolle übernimmt die Firma Wetterauer Solar weder die Herstellung noch die Montage oder Installation dieser Produkte.

Es handelt sich hierbei lediglich um den Vertrieb der Produkte und der Dienstleistung.

2.2

Eine Bestellung durch den Kunden bei der Firma Wetterauer Solar stellt ein bindendes Angebot für einen Vertragsabschluss dar, welches von der Firma Wetterauer Solar gesondert zu akzeptieren ist.

Die anschließende Bestellbestätigung stellt lediglich eine Eingangsbestätigung des Angebots dar und initiiert noch kein bindendes Vertragsverhältnis.

2.3

Die Bindung an das Angebot des Kunden tritt erst mit einer gesonderten Auftragsbestätigung seitens der Firma Wetterauer Solar und nach Eingang der Anzahlung ein.

Der Kunde ist verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich auf Richtigkeit, insbesondere hinsichtlich Mengen, Maßen und Farben, zu überprüfen.

Abweichungen oder Fehler sind der Firma Wetterauer Solar sofort mitzuteilen.

Versäumt der Kunde diese Mitteilung, trägt er die daraus resultierenden Kosten.

Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden sind nur nach Absprache mit der Firma Wetterauer Solar möglich und bedürfen deren schriftlicher Bestätigung.

2.4

Jegliche Vereinbarungen oder Änderungen, die über den Inhalt der Bestellung hinausgehen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma Wetterauer Solar schriftlich bestätigt wurden. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Drittanbieter, Hersteller oder Partner nicht befugt sind, Vertragsinhalte eigenmächtig zu modifizieren.

2.5

Die Firma Wetterauer Solar behält sich vor, nach Abschluss des Vertrags technische Anpassungen oder Modifikationen am Vertragsgegenstand vorzunehmen, sofern diese keine Verschlechterung in Bezug auf Qualität, Funktion oder Preis mit sich bringen.

Der Kunde wird hierüber entsprechend informiert.

3 Preise und Zahlungs­bedingungen

3.1 Zahlungs­bedingungen

Bei der Auftragserteilung ist es notwendig, eine Anzahlung von 50% des gesamten Kaufpreises zu leisten.

Diese Vorabzahlung dient als Sicherstellung Ihrer Verbindlichkeit und ermöglicht es uns, die notwendigen Schritte zur Vorbereitung und Beschaffung der vereinbarten Produkte oder Dienstleistungen unverzüglich einzuleiten.

Nachdem die 50%ige Anzahlung bei uns eingegangen ist, werden wir den Bestellvorgang definitiv und verbindlich in Gang setzen.

Zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie von uns eine detaillierte Rechnung, die innerhalb einer Frist von sieben Werktagen beglichen werden sollte.

Vor fachgerechten Montage des Vertragsgegenstands, ist eine weitere Zahlung von 45% des Gesamtbetrags erforderlich.

Dieser Betrag spiegelt den erreichten Fortschritt und die vollständige Umsetzung unserer vereinbarten Dienstleistungen wider.

Vor der Anmeldung des Vertragsgegenstands beim zuständigen Energieversorger ist die Restzahlung von 5% des Gesamtbetrags fällig.

Dieser abschließende Zahlungsabschnitt markiert den Abschluss unserer Dienstleistungserbringung und sichert Ihnen die volle Nutzung und Funktionalität des Vertragsgegenstandes zu.

Es ist wichtig zu betonen, dass Sie keine zusätzlichen Kosten für Lieferung oder Versand tragen müssen.

Alle im Zusammenhang mit der Lieferung anfallenden Gebühren sind im angegebenen Gesamtbetrag enthalten, sodass Sie sich auf eine transparente und unkomplizierte Abwicklung verlassen können.

3.2 Kosten­aufschlüsselung

Sämtliche Aufwendungen, die infolge von nachträglichen Änderungen des Vertragsgegenstandes seitens des Kunden entstehen, sowohl in Bezug auf Art als auch Umfang, werden separat zum zuvor vertraglich festgelegten Preis in Rechnung gestellt.

Dies schließt auch jegliche Kosten ein, die aufgrund der Erfüllung nachträglicher oder unvorhergesehener behördlicher Vorgaben und Anforderungen entstehen. Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass zusätzliche Kosten, die der Firma Wetterauer Solar durch die Beauftragung externer Dritter, die nicht im Bestand der Firma Wetterauer Solar stehen, entstehen, entsprechend vergütet werden.

Die Regelung gemäß Ziffer 2.3 dieser AGB findet hier analoge Anwendung.

3.3 Preis­flexibilität

Falls die Ausführung der Dienstleistungen durch die Firma Wetterauer Solar erst sechs (6) Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgt, behält sich die Firma Wetterauer Solar das Recht vor, angemessene Preisanpassungen vorzunehmen.

Diese Anpassungen können auf veränderten Material-, Produktions-, Vertriebs- oder sonstigen Kosten basieren, die im Zusammenhang mit der Lieferung und Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen stehen.

4 Zahlungs­bedingungen

4.1

Zahlungen seitens des Kunden sind unverzüglich und ohne jeglichen Abzug nach erfolgter Lieferung oder Erbringung der vereinbarten Leistung des Vertragsgegenstandes sowie nach Zugang der Rechnung zu leisten.

Sollte für die Leistungserbringung seitens Wetterauer Solar eine Abnahme durch den Kunden erforderlich sein, so wird die Vergütung bei Abnahme des Werks und Zugang der Rechnung ebenfalls unmittelbar und ohne Abzug fällig.

Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

4.2

Sondervereinbarungen bezüglich eines Skontoabzugs sind nur dann rechtsverbindlich, wenn Wetterauer Solar diese vorher schriftlich gegenüber dem Kunden bestätigt hat.

4.3

Bei Teilleistungen ist Wetterauer Solar berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten Teilleistung zu fordern. Die Erbringung solcher Teilleistungen wird Wetterauer Solar dem Kunden kommunizieren und nachweisen.

Bei nicht vertragsgemäßer Erbringung solcher Teilleistungen ist der Kunde befugt, die Zahlung eines entsprechend reduzierten Abschlags zu verweigern.

Die Regelung gemäß Ziffer 4.5 findet entsprechende Anwendung.

4.4

Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht bis zum Fälligkeitstermin, behält sich Wetterauer Solar vor, weitere Teilleistungen oder Gesamtleistungen ausschließlich gegen Vorauszahlung zu erbringen.

4.5

Sollte der Kunde die Mängelbeseitigung fordern, steht ihm nach Fälligkeit der Vergütung das Recht zu, einen angemessenen Teil der Vergütung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbehebung zurückzuhalten.

Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der voraussichtlich anfallenden Kosten für die Mängelbeseitigung.

5 Lieferung und Leistungs­bedingungen

Sobald der vollständige Zahlungseingang erfolgt ist, garantieren wir die Auslieferung des Produkts innerhalb eines Zeitraums von 14 Werktagen.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei Montagevereinbarungen, kann die Lieferung bereits einen Tag vor dem vereinbarten Montagetermin erfolgen.

In solchen Situationen, in denen eine Lagerung oder Unterbringung des Produkts nicht gewährleistet ist, bitten wir den Kunden, die Ware unmittelbar nach Erhalt sorgfältig zu überprüfen und eventuelle Schäden oder Mängel innerhalb von 48 Stunden zu melden.

Ohne eine zeitnahe Rückmeldung innerhalb dieses Zeitraums gehen wir davon aus, dass die Lieferung den vereinbarten Spezifikationen entspricht.

Bitte beachten Sie, dass wir für Mängel oder Schäden, die nach Ablauf dieser 48-Stunden-Frist festgestellt werden, keine Haftung übernehmen können. Sollte der Kunde den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, liegt die Verantwortung nicht bei der Firma Wetterauer Solar.

5.1 Versandkosten

Die Versandkosten sind im Gesamtpreis enthalten, sodass der Kunde keine zusätzlichen Kosten befürchten muss.

5.2 Beschädigung und Haftung

Wir empfehlen, die gelieferte Ware umgehend nach Erhalt sorgfältig zu überprüfen.

Bei Feststellung beschädigter Ware ist der Kunde angehalten, sowohl die Ware selbst als auch die Verpackung fotografisch zu dokumentieren und den Lieferschein entsprechend zu kennzeichnen und vom Lieferanten unterzeichnen zu lassen. Im Falle beschädigter Ware leiten wir die Kommunikation mit dem Drittanbieter oder Lieferanten ein, um eine zügige Ersatzlieferung zu koordinieren.

Bitte beachten Sie, dass in solchen Fällen die Haftung nicht bei der Firma Wetterauer Solar liegt.

5.3 Termin­vereinbar­ungen und -änderungen

Alle Liefer- und Montagetermine sind in Absprache zwischen dem Kunden und der Firma Wetterauer Solar verbindlich und schriftlich zu vereinbaren.

Aufgrund von Abhängigkeiten von Drittanbietern behält sich die Firma Wetterauer Solar das Recht vor, Liefer- oder Montagetermine zu verschieben, insbesondere wenn unvorhergesehene Umstände oder Wetterbedingungen dies erfordern.

Bei Nichtverfügbarkeit eines bestellten Artikels werden wir Sie umgehend informieren und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Falls es zu Verzögerungen kommt, haben Sie nach einem erfolglosen ersten Liefer- oder Montagetermin das Recht, uns eine angemessene Frist zur Erfüllung der Lieferung oder Montage zu setzen.

6 Widerrufs­recht

6.1 Fernabsatz­verträge mit der Firma Wetterauer Solar

Sofern zwischen der Firma Wetterauer Solar und dem Kunden außerhalb der firmeneigenen Geschäftsräumlichkeiten mittels schriftlicher Kommunikationsmittel wie Brief, E-Mail, Online-Plattform, Telefon oder anderen Fernkommunikationsmitteln ein Vertrag geschlossen wird, gelten nachfolgende Bestimmungen: Widerrufsrecht

6.2 Widerrufs­recht des Verbrauchers

Gemäß gesetzlicher Vorgaben steht dem Kunden das Recht zu, binnen einer Frist von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Zur Ausübung dieses Rechts ist es erforderlich, die Firma Wetterauer Solar, Dienheimer Pfad 25, 61169 Friedberg, mittels einer eindeutigen Erklärung über den Entschluss des Widerrufs zu informieren.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung dieser Mitteilung vor Ablauf der Frist. Bitte beachten Sie, dass nach Eingang einer Anzahlung und der erfolgten Warenlieferung ein Widerruf nicht mehr möglich ist.

6.3 Einschrän­kungen des Widerrufs­rechts

Das gesetzliche Widerrufsrecht findet keine Anwendung auf Verträge, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

6.4 Folgen des Widerrufs

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Die Firma Wetterauer Solar hat alle Zahlungen einschließlich der Lieferkosten unverzüglich, spätestens jedoch binnen vierzehn Tagen nach Zugang des Widerrufs, zurückzuerstatten.

Diese Rückzahlung erfolgt unter Verwendung des ursprünglich von Ihnen gewählten Zahlungsmittels, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bitte beachten Sie, dass die Rückzahlung ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware nicht mehr möglich ist.

6.5

Ausnahmen vom Widerrufsrecht Das gesetzliche Widerrufsrecht findet keine Anwendung auf Verträge zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten wurden.

7 Aufrechnung und Zurück­behaltungs­rechte

7.1

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden ausschließlich dann zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder nicht von Dritten bestritten wurden.

Zusätzlich behält sich der Kunde das Recht vor, gegenüber Forderungen der Firma Wetterauer Solar aufgrund von Mängelrügen oder Gegenansprüchen, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, aufzurechnen. Es sei jedoch ausdrücklich festgehalten, dass bereits vollbrachte Leistungen nicht zur Rückerstattung gelangen.

7.2

Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Kunden besteht lediglich, sofern sein Gegenanspruch aus dem identischen Vertragsverhältnis hervorgeht, auf welchem auch die Ansprüche gegenüber der Firma Wetterauer Solar basieren.

8 Eigentums­rechte

8.1

Die Eigentumsrechte an den gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Begleichung der Anzahlung durch den Kunden im Besitz der Firma Wetterauer Solar. Erst nach vollständiger Anzahlung geht das Eigentum an den Produkten auf den Kunden über.

8.2

Der Kunde ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterzuveräußern.

Es obliegt ihm, die Ware sorgsam zu verwahren und zu schützen, solange das Eigentum nicht final übertragen wurde.

8.3

Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zur Pfändung oder anderen Eingriffen ausgesetzt sein, ist der Kunde dazu verpflichtet, diese Dritten unverzüglich auf die Eigentumsansprüche der Firma Wetterauer Solar hinzuweisen.

Ebenso hat er die Firma Wetterauer Solar umgehend von solchen Vorgängen in Kenntnis zu setzen, um deren Eigentumsrechte zu schützen und durchzusetzen. Im Falle einer Zuwiderhandlung haftet der Kunde gegenüber der Firma Wetterauer Solar für sämtliche daraus resultierenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, sofern keine Erstattung seitens Dritter erfolgt.

9 Haftung

9.1

Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mangels seitens des Kunden werden erst validiert, nachdem die Nacherfüllung erfolglos geblieben ist oder ein Drittanbieter die Nacherfüllung endgültig abgelehnt hat.

Ungeachtet dessen behält der Kunde das Recht, weiterführende Schadensersatzansprüche unter den nachstehenden Bedingungen geltend zu machen.

Es sei explizit festgehalten, dass solche Schadensersatzansprüche nicht gegen die Firma Wetterauer Solar, sondern ausschließlich gegen den betreffenden Drittanbieter gerichtet sind.

9.2

Die Haftung der Firma Wetterauer Solar erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, es sei denn, diese beruhen auf Handlungen oder Unterlassungen der Firma Wetterauer Solar selbst.

Bei Schäden, die durch Drittanbieter verursacht werden, wird die Firma Wetterauer Solar den Kunden bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber diesen Drittanbietern unterstützen, sofern diese Mängel nachgewiesen werden können.

9.3

Für Schäden, die direkt durch Drittanbieter entstanden sind, übernimmt die Firma Wetterauer Solar keine Haftung.

10 Abnahme und Gefahr­übergang

10.1

Sollte eine Abnahme gemäß den Bestimmungen von Wetterauer Solar erforderlich sein, obliegt es dem Kunden, das vertragsgemäß vollendete Werk abzunehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme lediglich aufgrund geringfügiger Mängel zu verweigern.

10.2

Ein Werk gilt als abgenommen, wenn Wetterauer Solar dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme ohne die Benennung mindestens eines Mangels verweigert.

10.3

Die Konsequenzen gemäß Ziffer 9.2 treten nur in Kraft, sofern Wetterauer Solar den Kunden gleichzeitig mit der Aufforderung zur Abnahme schriftlich auf die Konsequenzen einer nicht erklärten oder mangelfreien Abnahme hinweist.

10.4

Bis zur Abnahme durch den Kunden trägt Wetterauer Solar das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werks. Bei einer Verzögerung seitens des Kunden hinsichtlich der Abnahme geht die Gefahr auf diesen über.

Die Verantwortung für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung von Leistungen, die vom Kunden für die Werkserstellung bereitgestellt wurden oder werden, obliegt nicht Wetterauer Solar.

10.5

Nach der Übergabe des Vertragsobjekts geht das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt obliegen dem Kunden sämtliche Nutzungen und Lasten des Objekts.

Eine vergleichbare Situation liegt vor, falls der Kunde mit der Annahme in Verzug gerät. Sollte Wetterauer Solar auf Anforderung des Kunden verkauftes Gut an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versenden, so geht das Risiko mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine entsprechend beauftragte Person oder Institution auf den Kunden über.

11 Mitwirkungs­pflichten des Kunden

11.1

Der Kunde hat sicherzustellen, dass Wetterauer Solar das vertraglich vereinbarte Werk ohne Behinderung realisieren kann.

Dies beinhaltet insbesondere die Bereitstellung freier Zugänge zur Baustelle, den Schutz empfindlicher Bereiche oder Möbel, die Offenlegung von verdeckten Leitungen und die Beseitigung von Hindernissen, die die Montage beeinträchtigen könnten. Zudem ist der Kunde verpflichtet, kostenfrei einen Wasseranschluss sowie einen mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter gesicherten Stromanschluss zur Verfügung zu stellen.

11.2

Auf Anforderung von Wetterauer Solar hat der Kunde nachzuweisen, dass er Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist.

Bei Nicht-Eigentum ist eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers für die geplante Anlagenerrichtung vorzulegen.

11.3

Drittanbieter und Partner von Wetterauer Solar sind berechtigt, Montagearbeiten zu verzögern oder abzubrechen, sofern die Bedingungen gemäß Ziffer 11.1 und 11.2 nicht erfüllt sind.

11.4

Versäumt der Kunde eine notwendige Mitwirkung, kann Wetterauer Solar bei Verzögerung eine angemessene Entschädigung gemäß den Bedingungen dieser Klausel verlangen.

11.5

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer des Verzugs und der vereinbarten Vergütung sowie den ersparten Aufwendungen oder alternativen Erwerbsmöglichkeiten von Wetterauer Solar.

11.6

Wetterauer Solar kann gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden, notwendige Vorbereitungen für die Montage durchzuführen. Dieser Auftrag muss schriftlich erfolgen.

11.7

Der Kunde ist verantwortlich für behördliche Genehmigungen und eventuell erforderliche Gutachten gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

11.8

Sollten über typenstatische Berechnungen hinausgehende Planungen erforderlich sein, sind die zusätzlichen Kosten vom Kunden zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.

11.9

Die Entsorgung von Materialien wie Erdaushub oder Baustoffen liegt im Verantwortungsbereich des Kunden und ist nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung.

11.10

Der Kunde ist angehalten, Dritte, die im Bereich der von Wetterauer Solar zu montierenden Anlage tätig werden, gemäß dieser Klausel zu instruieren.

11.11

Geht ein Werk aufgrund von Kundenverschulden vor Abnahme verloren oder wird es unbrauchbar, kann Wetterauer Solar entsprechende Vergütung und Ersatz für nicht abgedeckte Auslagen verlangen.

11.12

Zusätzlich finden die Montagerichtlinien von Wetterauer Solar Anwendung, die diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen beigefügt sind.

12 Streit­beteiligung

Wetterauer Solar ist nicht verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren teilzunehmen.

13 Anwendbares Recht und Gerichts­stand

Auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

14 Änderungen der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB)

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.

Wir behalten uns das Recht vor, unsere AGB jederzeit unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben zu modifizieren.

15 Schluss­bestimmungen

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, sofern nicht zwingende internationale Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 01.01.2024

Diese AGB gelten ab dem 01.01.2024.