1.1
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Firma Wetterauer
Solar,
ansässig am Dienheimer Pfad 25, 61169 Friedberg, regeln sämtliche Vertragsbeziehungen und
Transaktionen zwischen der Firma Wetterauer Solar und ihren Vertragspartnern,
die als Verbraucher gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten und nicht die
Eigenschaft eines Unternehmers im Sinne von § 14 BGB
aufweisen.
1.2
In diesem Kontext wird unter einem Verbraucher eine natürliche Person verstanden,
die Rechtsgeschäfte abschließt, die hauptsächlich weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit dienen, gemäß der Definition des § 13 BGB.
Als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB wird jede natürliche oder juristische Person oder
rechtsfähige Personengesellschaft betrachtet, die ein Rechtsgeschäft im Rahmen ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit tätigt.
1.3
Abweichende, konträre oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine
Anerkennung durch die Firma Wetterauer Solar und werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.
Insbesondere für Kunden, die gemäß § 14 BGB als Unternehmer klassifiziert werden,
finden ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
der Firma Wetterauer Solar für Unternehmer Anwendung.
2 Vertragsschluss
2.1
Die Firma Wetterauer Solar vermittelt Produkte wie Solaranlagen, Wallboxen, Wechselrichter
und Wärmepumpen, die von verschiedenen Drittanbietern, Herstellern oder Partnern
in Deutschland stammen.
Trotz der zentralen Vermittlungsrolle übernimmt die Firma Wetterauer Solar
weder die Herstellung noch die Montage oder Installation dieser Produkte.
Es handelt sich hierbei lediglich um den Vertrieb der Produkte und der Dienstleistung.
2.2
Eine Bestellung durch den Kunden bei der Firma Wetterauer Solar stellt ein bindendes
Angebot für einen Vertragsabschluss dar, welches von der Firma Wetterauer Solar gesondert zu
akzeptieren ist.
Die anschließende Bestellbestätigung stellt lediglich eine Eingangsbestätigung
des Angebots dar und initiiert noch kein bindendes Vertragsverhältnis.
2.3
Die Bindung an das Angebot des Kunden tritt erst mit einer gesonderten Auftragsbestätigung
seitens
der Firma Wetterauer Solar und nach Eingang der Anzahlung ein.
Der Kunde ist verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich auf Richtigkeit, insbesondere
hinsichtlich
Mengen,
Maßen und Farben, zu überprüfen.
Abweichungen oder Fehler sind der Firma Wetterauer Solar sofort
mitzuteilen.
Versäumt der Kunde diese Mitteilung, trägt er die daraus resultierenden Kosten.
Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden sind nur nach Absprache mit der Firma Wetterauer Solar
möglich
und
bedürfen deren schriftlicher Bestätigung.
2.4
Jegliche Vereinbarungen oder Änderungen, die über den Inhalt der Bestellung hinausgehen, sind
nur
dann
verbindlich, wenn sie von der Firma Wetterauer Solar schriftlich bestätigt wurden.
Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Drittanbieter, Hersteller oder Partner nicht
befugt
sind,
Vertragsinhalte eigenmächtig zu modifizieren.
2.5
Die Firma Wetterauer Solar behält sich vor, nach Abschluss des Vertrags technische
Anpassungen
oder
Modifikationen am Vertragsgegenstand vorzunehmen, sofern diese keine Verschlechterung in Bezug
auf
Qualität,
Funktion oder Preis mit sich bringen.
Der Kunde wird hierüber entsprechend informiert.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Zahlungsbedingungen
Bei der Auftragserteilung ist es notwendig, eine Anzahlung von 50% des gesamten Kaufpreises zu
leisten.
Diese Vorabzahlung dient als Sicherstellung Ihrer Verbindlichkeit und ermöglicht es uns, die
notwendigen
Schritte zur Vorbereitung und Beschaffung der vereinbarten Produkte oder Dienstleistungen
unverzüglich
einzuleiten.
Nachdem die 50%ige Anzahlung bei uns eingegangen ist, werden wir den Bestellvorgang definitiv und
verbindlich
in Gang setzen.
Zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie von uns eine detaillierte Rechnung, die
innerhalb einer
Frist
von
sieben Werktagen beglichen werden sollte.
Vor fachgerechten Montage des Vertragsgegenstands, ist eine weitere Zahlung von 45% des
Gesamtbetrags
erforderlich.
Dieser Betrag spiegelt den erreichten Fortschritt und die vollständige Umsetzung unserer
vereinbarten Dienstleistungen wider.
Vor der Anmeldung des Vertragsgegenstands beim zuständigen Energieversorger ist die Restzahlung von
5%
des
Gesamtbetrags fällig.
Dieser abschließende Zahlungsabschnitt markiert den Abschluss unserer
Dienstleistungserbringung
und sichert Ihnen die volle Nutzung und Funktionalität des Vertragsgegenstandes zu.
Es ist wichtig zu betonen, dass Sie keine zusätzlichen Kosten für Lieferung oder Versand tragen
müssen.
Alle im Zusammenhang mit der Lieferung anfallenden Gebühren sind im angegebenen Gesamtbetrag
enthalten,
sodass Sie sich auf eine transparente und unkomplizierte Abwicklung verlassen können.
3.2 Kostenaufschlüsselung
Sämtliche Aufwendungen, die infolge von nachträglichen Änderungen des Vertragsgegenstandes seitens
des
Kunden
entstehen,
sowohl in Bezug auf Art als auch Umfang, werden separat zum zuvor vertraglich festgelegten Preis in
Rechnung
gestellt.
Dies schließt auch jegliche Kosten ein, die aufgrund der Erfüllung nachträglicher oder
unvorhergesehener
behördlicher
Vorgaben und Anforderungen entstehen. Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass
zusätzliche
Kosten,
die der Firma Wetterauer Solar durch die Beauftragung externer Dritter, die nicht im Bestand der
Firma Wetterauer Solar stehen, entstehen, entsprechend vergütet werden.
Die Regelung gemäß
Ziffer
2.3
dieser
AGB findet hier analoge Anwendung.
3.3 Preisflexibilität
Falls die Ausführung der Dienstleistungen durch die Firma Wetterauer Solar erst sechs (6) Monate
oder
später
nach
Vertragsabschluss erfolgt, behält sich die Firma Wetterauer Solar das Recht vor, angemessene
Preisanpassungen
vorzunehmen.
Diese Anpassungen können auf veränderten Material-, Produktions-, Vertriebs- oder sonstigen Kosten
basieren,
die im Zusammenhang mit der Lieferung und Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen stehen.
4 Zahlungsbedingungen
4.1
Zahlungen seitens des Kunden sind unverzüglich und ohne jeglichen Abzug nach erfolgter
Lieferung
oder
Erbringung
der vereinbarten Leistung des Vertragsgegenstandes sowie nach Zugang der Rechnung zu leisten.
Sollte für die Leistungserbringung seitens Wetterauer Solar eine Abnahme durch den Kunden
erforderlich
sein,
so wird die Vergütung bei Abnahme des Werks und Zugang der Rechnung ebenfalls unmittelbar und ohne
Abzug
fällig.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
4.2
Sondervereinbarungen bezüglich eines Skontoabzugs sind nur dann rechtsverbindlich, wenn
Wetterauer
Solar diese
vorher schriftlich gegenüber dem Kunden bestätigt hat.
4.3
Bei Teilleistungen ist Wetterauer Solar berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem
Wert
der
jeweils erbrachten
Teilleistung zu fordern. Die Erbringung solcher Teilleistungen wird Wetterauer Solar dem Kunden
kommunizieren und nachweisen.
Bei nicht vertragsgemäßer Erbringung solcher Teilleistungen ist der Kunde befugt, die Zahlung eines
entsprechend
reduzierten
Abschlags zu verweigern.
Die Regelung gemäß Ziffer 4.5 findet entsprechende Anwendung.
4.4
Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht bis zum Fälligkeitstermin, behält
sich
Wetterauer Solar vor,
weitere Teilleistungen oder Gesamtleistungen ausschließlich gegen Vorauszahlung zu erbringen.
4.5
Sollte der Kunde die Mängelbeseitigung fordern, steht ihm nach Fälligkeit der Vergütung
das
Recht
zu,
einen angemessenen Teil der Vergütung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbehebung zurückzuhalten.
Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der voraussichtlich anfallenden Kosten für die
Mängelbeseitigung.
5 Lieferung und Leistungsbedingungen
Sobald der vollständige Zahlungseingang erfolgt ist, garantieren wir die Auslieferung des Produkts
innerhalb eines Zeitraums von 14 Werktagen.
In bestimmten Fällen, insbesondere bei
Montagevereinbarungen,
kann die Lieferung bereits einen Tag vor dem vereinbarten Montagetermin erfolgen.
In solchen Situationen, in denen eine Lagerung oder Unterbringung des Produkts nicht gewährleistet
ist,
bitten wir den Kunden, die Ware unmittelbar nach Erhalt sorgfältig zu überprüfen und eventuelle
Schäden
oder
Mängel
innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Ohne eine zeitnahe Rückmeldung innerhalb dieses Zeitraums gehen wir davon aus, dass die Lieferung
den
vereinbarten
Spezifikationen entspricht.
Bitte beachten Sie, dass wir für Mängel oder Schäden, die nach Ablauf dieser 48-Stunden-Frist
festgestellt
werden,
keine Haftung übernehmen können. Sollte der Kunde den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten,
liegt die Verantwortung nicht bei der Firma Wetterauer Solar.
5.1 Versandkosten
Die Versandkosten sind im Gesamtpreis enthalten, sodass der Kunde keine zusätzlichen Kosten
befürchten
muss.
5.2 Beschädigung und Haftung
Wir empfehlen, die gelieferte Ware umgehend nach Erhalt sorgfältig zu überprüfen.
Bei Feststellung beschädigter Ware ist der Kunde angehalten, sowohl die Ware selbst als auch
die Verpackung fotografisch zu dokumentieren und den Lieferschein entsprechend zu kennzeichnen und
vom Lieferanten unterzeichnen zu lassen. Im Falle beschädigter Ware leiten wir die Kommunikation mit
dem Drittanbieter oder Lieferanten ein, um eine zügige Ersatzlieferung zu koordinieren.
Bitte beachten Sie, dass in solchen Fällen die Haftung nicht bei der Firma Wetterauer Solar liegt.
5.3 Terminvereinbarungen und -änderungen
Alle Liefer- und Montagetermine sind in Absprache zwischen dem Kunden und der Firma Wetterauer Solar
verbindlich
und schriftlich zu vereinbaren.
Aufgrund von Abhängigkeiten von Drittanbietern behält sich
die
Firma
Wetterauer
Solar
das Recht vor, Liefer- oder Montagetermine zu verschieben, insbesondere wenn unvorhergesehene
Umstände
oder
Wetterbedingungen dies erfordern.
Bei Nichtverfügbarkeit eines bestellten Artikels werden wir Sie umgehend informieren und
gegebenenfalls
bereits
geleistete Zahlungen zurückerstatten. Falls es zu Verzögerungen kommt, haben Sie nach einem
erfolglosen
ersten
Liefer- oder Montagetermin das Recht, uns eine angemessene Frist zur Erfüllung der Lieferung oder
Montage zu
setzen.
6 Widerrufsrecht
6.1 Fernabsatzverträge mit der Firma Wetterauer Solar
Sofern zwischen der Firma Wetterauer Solar und dem Kunden außerhalb der firmeneigenen
Geschäftsräumlichkeiten
mittels
schriftlicher Kommunikationsmittel wie Brief, E-Mail, Online-Plattform, Telefon oder anderen
Fernkommunikationsmitteln ein
Vertrag geschlossen wird, gelten nachfolgende Bestimmungen: Widerrufsrecht
6.2 Widerrufsrecht des Verbrauchers
Gemäß gesetzlicher Vorgaben steht dem Kunden das Recht zu, binnen einer Frist von vierzehn Tagen
ohne
Angabe
von
Gründen von
diesem Vertrag zurückzutreten. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Zur Ausübung dieses Rechts ist es erforderlich, die Firma Wetterauer Solar, Dienheimer Pfad 25,
61169
Friedberg,
mittels einer eindeutigen Erklärung über den Entschluss des Widerrufs zu informieren.
Zur
Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung dieser Mitteilung vor Ablauf der Frist. Bitte beachten Sie,
dass nach Eingang einer Anzahlung und der erfolgten Warenlieferung ein Widerruf nicht mehr möglich
ist.
6.3 Einschränkungen des Widerrufsrechts
Das gesetzliche Widerrufsrecht findet keine Anwendung auf Verträge, die die Lieferung von Waren zum
Gegenstand
haben,
die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung
durch
den
Verbraucher
maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten
sind.
6.4 Folgen des Widerrufs
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren und ggf.
gezogene Nutzungen herauszugeben. Die Firma Wetterauer Solar hat alle Zahlungen einschließlich der
Lieferkosten
unverzüglich, spätestens jedoch binnen vierzehn Tagen nach Zugang des Widerrufs, zurückzuerstatten.
Diese Rückzahlung erfolgt unter Verwendung des ursprünglich von Ihnen gewählten Zahlungsmittels, es
sei
denn,
es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bitte beachten Sie, dass die Rückzahlung ab dem
Zeitpunkt
der Lieferung der Ware nicht mehr möglich ist.
6.5
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Das gesetzliche Widerrufsrecht findet keine Anwendung auf Verträge zur Lieferung von Waren, die
nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten
wurden.
7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
7.1
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden ausschließlich dann zu, wenn seine Forderungen
rechtskräftig
festgestellt oder nicht von Dritten bestritten wurden.
Zusätzlich behält sich der Kunde das
Recht
vor,
gegenüber
Forderungen der Firma Wetterauer Solar aufgrund von Mängelrügen oder Gegenansprüchen, die aus
demselben
Vertragsverhältnis resultieren, aufzurechnen. Es sei jedoch ausdrücklich festgehalten, dass bereits
vollbrachte
Leistungen nicht zur Rückerstattung gelangen.
7.2
Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Kunden besteht lediglich, sofern sein Gegenanspruch
aus dem identischen Vertragsverhältnis hervorgeht, auf welchem auch die Ansprüche gegenüber
der Firma Wetterauer Solar basieren.
8 Eigentumsrechte
8.1
Die Eigentumsrechte an den gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Begleichung
der
Anzahlung
durch den Kunden im Besitz der Firma Wetterauer Solar. Erst nach vollständiger Anzahlung geht das
Eigentum
an den Produkten auf den Kunden über.
8.2
Der Kunde ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterzuveräußern.
Es obliegt ihm, die Ware sorgsam zu verwahren und zu schützen, solange das Eigentum nicht final
übertragen
wurde.
8.3
Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zur Pfändung oder anderen
Eingriffen
ausgesetzt sein,
ist der Kunde dazu verpflichtet, diese Dritten unverzüglich auf die Eigentumsansprüche der
Firma Wetterauer Solar hinzuweisen.
Ebenso hat er die Firma Wetterauer Solar umgehend von
solchen
Vorgängen in Kenntnis zu setzen, um deren Eigentumsrechte zu schützen und durchzusetzen.
Im Falle einer Zuwiderhandlung haftet der Kunde gegenüber der Firma Wetterauer Solar für sämtliche
daraus
resultierenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, sofern keine Erstattung seitens Dritter
erfolgt.
9 Haftung
9.1
Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mangels seitens des Kunden werden erst validiert,
nachdem die Nacherfüllung erfolglos geblieben ist oder ein Drittanbieter die Nacherfüllung endgültig
abgelehnt hat.
Ungeachtet dessen behält der Kunde das Recht, weiterführende
Schadensersatzansprüche
unter den nachstehenden Bedingungen geltend zu machen.
Es sei explizit festgehalten, dass
solche Schadensersatzansprüche nicht gegen die Firma Wetterauer Solar, sondern ausschließlich gegen
den betreffenden Drittanbieter gerichtet sind.
9.2
Die Haftung der Firma Wetterauer Solar erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf einfache
Fahrlässigkeit
zurückzuführen sind, es sei denn, diese beruhen auf Handlungen oder Unterlassungen der Firma
Wetterauer
Solar selbst.
Bei Schäden, die durch Drittanbieter verursacht werden, wird die Firma
Wetterauer
Solar
den Kunden bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber diesen Drittanbietern
unterstützen,
sofern diese Mängel nachgewiesen werden können.
9.3
Für Schäden, die direkt durch Drittanbieter entstanden sind, übernimmt die Firma
Wetterauer
Solar
keine Haftung.
10 Abnahme und Gefahrübergang
10.1
Sollte eine Abnahme gemäß den Bestimmungen von Wetterauer Solar erforderlich sein,
obliegt
es
dem
Kunden,
das vertragsgemäß vollendete Werk abzunehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme lediglich
aufgrund
geringfügiger Mängel zu verweigern.
10.2
Ein Werk gilt als abgenommen, wenn Wetterauer Solar dem Kunden nach Fertigstellung des
Werks
eine
angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme ohne die
Benennung
mindestens eines Mangels verweigert.
10.3
Die Konsequenzen gemäß Ziffer 9.2 treten nur in Kraft, sofern Wetterauer Solar den
Kunden
gleichzeitig
mit der Aufforderung zur Abnahme schriftlich auf die Konsequenzen einer nicht erklärten oder
mangelfreien Abnahme hinweist.
10.4
Bis zur Abnahme durch den Kunden trägt Wetterauer Solar das Risiko des zufälligen
Untergangs
und
der
zufälligen Verschlechterung des Werks. Bei einer Verzögerung seitens des Kunden hinsichtlich der
Abnahme
geht
die Gefahr auf diesen über.
Die Verantwortung für den zufälligen Untergang oder die zufällige
Verschlechterung
von Leistungen, die vom Kunden für die Werkserstellung bereitgestellt wurden oder werden,
obliegt nicht Wetterauer Solar.
10.5
Nach der Übergabe des Vertragsobjekts geht das Risiko des zufälligen Untergangs und der
zufälligen
Verschlechterung auf den Kunden über. Ab diesem Zeitpunkt obliegen dem Kunden sämtliche Nutzungen
und
Lasten des Objekts.
Eine vergleichbare Situation liegt vor, falls der Kunde mit der Annahme
in
Verzug
gerät.
Sollte Wetterauer Solar auf Anforderung des Kunden verkauftes Gut an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort
versenden, so geht das Risiko mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine entsprechend
beauftragte Person oder Institution auf den Kunden über.
11 Mitwirkungspflichten des Kunden
11.1
Der Kunde hat sicherzustellen, dass Wetterauer Solar das vertraglich vereinbarte Werk
ohne
Behinderung
realisieren kann.
Dies beinhaltet insbesondere die Bereitstellung freier Zugänge zur
Baustelle,
den Schutz empfindlicher Bereiche oder Möbel, die Offenlegung von verdeckten Leitungen und die
Beseitigung
von Hindernissen, die die Montage beeinträchtigen könnten. Zudem ist der Kunde verpflichtet,
kostenfrei einen Wasseranschluss sowie einen mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter gesicherten
Stromanschluss zur Verfügung zu stellen.
11.2
Auf Anforderung von Wetterauer Solar hat der Kunde nachzuweisen, dass er Eigentümer des
betreffenden
Grundstücks ist.
Bei Nicht-Eigentum ist eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers für die
geplante
Anlagenerrichtung vorzulegen.
11.3
Drittanbieter und Partner von Wetterauer Solar sind berechtigt, Montagearbeiten zu
verzögern
oder
abzubrechen, sofern die Bedingungen gemäß Ziffer 11.1 und 11.2 nicht erfüllt sind.
11.4
Versäumt der Kunde eine notwendige Mitwirkung, kann Wetterauer Solar bei Verzögerung
eine
angemessene
Entschädigung gemäß den Bedingungen dieser Klausel verlangen.
11.5
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer des Verzugs und der vereinbarten
Vergütung
sowie den ersparten Aufwendungen oder alternativen Erwerbsmöglichkeiten von Wetterauer Solar.
11.6
Wetterauer Solar kann gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden, notwendige
Vorbereitungen
für die Montage durchzuführen. Dieser Auftrag muss schriftlich erfolgen.
11.7
Der Kunde ist verantwortlich für behördliche Genehmigungen und eventuell erforderliche
Gutachten
gemäß
den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
11.8
Sollten über typenstatische Berechnungen hinausgehende Planungen erforderlich sein,
sind die zusätzlichen Kosten vom Kunden zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.
11.9
Die Entsorgung von Materialien wie Erdaushub oder Baustoffen liegt im
Verantwortungsbereich
des Kunden und ist nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung.
11.10
Der Kunde ist angehalten, Dritte, die im Bereich der von Wetterauer Solar zu
montierenden
Anlage tätig werden, gemäß dieser Klausel zu instruieren.
11.11
Geht ein Werk aufgrund von Kundenverschulden vor Abnahme verloren oder wird es
unbrauchbar,
kann Wetterauer Solar entsprechende Vergütung und Ersatz für nicht abgedeckte Auslagen verlangen.
11.12
Zusätzlich finden die Montagerichtlinien von Wetterauer Solar Anwendung,
die diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen beigefügt sind.
12 Streitbeteiligung
Wetterauer Solar ist nicht verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren teilzunehmen.
13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien findet das Recht
der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
14 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere AGB jederzeit unter Beachtung
gesetzlicher Vorgaben zu modifizieren.
15 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland,
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, sofern nicht zwingende internationale
Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB
unwirksam
oder
nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: 01.01.2024
Diese AGB gelten ab dem 01.01.2024.